05.04.2023, 09:07
@T_U
Mit möglicher prozessualer "Verspätung" meinte ich etwa folgende Aspekte:
1. Gibt es im us-amerikanischen Recht so etwas wie eine Präklusionsfrist, die ab dem anzufechtenden Beschluss oder sonstigen bekannt gewordenen Maßnahme der Gesellschaft läuft, ähnlich dem deutschen Arbeitsrecht, wo innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage zu erheben ist?
2. Einem Verfügungsantrag kann die Eilbedürftigkeit fehlen, wenn der Antragsteller mit seiner Einreichung gewartet hat; es kann dann unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Verfügungsgrund fehlen. Gibt es dergleichen auch nach us-amerikanischem Recht?
3. Wie wird in den USA der materielle Einwand der Verwirkung gesehen, vor allem im Gesellschaftsrecht - eher streng oder eher großzügig? Könnte daran ein ansonsten durchaus gegebener Verfügungsanspruch nach us-amerikanischem Recht scheitern?
Mit möglicher prozessualer "Verspätung" meinte ich etwa folgende Aspekte:
1. Gibt es im us-amerikanischen Recht so etwas wie eine Präklusionsfrist, die ab dem anzufechtenden Beschluss oder sonstigen bekannt gewordenen Maßnahme der Gesellschaft läuft, ähnlich dem deutschen Arbeitsrecht, wo innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage zu erheben ist?
2. Einem Verfügungsantrag kann die Eilbedürftigkeit fehlen, wenn der Antragsteller mit seiner Einreichung gewartet hat; es kann dann unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Verfügungsgrund fehlen. Gibt es dergleichen auch nach us-amerikanischem Recht?
3. Wie wird in den USA der materielle Einwand der Verwirkung gesehen, vor allem im Gesellschaftsrecht - eher streng oder eher großzügig? Könnte daran ein ansonsten durchaus gegebener Verfügungsanspruch nach us-amerikanischem Recht scheitern?