16.04.2023, 07:22
Da ie Richterin wird m.E. eine Aktienzählung nur anordnen, wenn eine solche für die Entscheidung ihres Falles rechtlich erforderlich wäre (das sehe ich nicht).
Wohl könnte sie, im Anschluss an ihre Entscheidung, die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten zwecks dortiger Prüfung, wenn sie auf mögliche Straftaten gestoßen wäre. Insoweit könnte ihr z.B. der bislang unerklärliche Billigverkauf von APE-Aktien an Antara auffallen.
Im Verfügungsverfahren selbst wird sie m.E. nur nach den Buchstaben des US-Aktienrechts entscheiden, Ausgang ungewiss, aber AA und zuletzt auch die Kläger scheinen dies und/oder die Anhörung verhindern zu wollen.
Wohl könnte sie, im Anschluss an ihre Entscheidung, die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten zwecks dortiger Prüfung, wenn sie auf mögliche Straftaten gestoßen wäre. Insoweit könnte ihr z.B. der bislang unerklärliche Billigverkauf von APE-Aktien an Antara auffallen.
Im Verfügungsverfahren selbst wird sie m.E. nur nach den Buchstaben des US-Aktienrechts entscheiden, Ausgang ungewiss, aber AA und zuletzt auch die Kläger scheinen dies und/oder die Anhörung verhindern zu wollen.